Genau das bekommen, wofür sie bezahlen

Hausplanung detailliert festhalten

Muster-Baubeschreibung als Checkliste für den Vertrag

(VZ-RLP / 03.08.2018) Seit 1. Januar 2018 haben private Bauherren mehr Rechte. Baufirmen müssen ihnen frühzeitig vor der Vertragsunterzeichnung eine eindeutige und verständliche Baubeschreibung zur Verfügung stellen. Die Kundinnen und Kunden sollen genug Zeit haben, um Angebote zu prüfen und zu vergleichen. Eine nützliche Hilfe für diesen Schritt ist „Die Muster-Baubeschreibung“ der Verbraucherzentrale. Mit ihr stellen Auftraggeber sicher, dass sie auch genau das bekommen, wofür sie bezahlen. Denn in einer Baubeschreibung werden Ausstattung, Haustechnik, Innenausbau und Ausführungsdetails festgelegt. Oft geht in der Praxis aber nicht eindeutig daraus hervor, welche Leistungen zum Beispiel im Festpreis enthalten sind. Oder aber es fehlen Angaben über Beschaffenheit von Materialien, Mengen und Preisobergrenzen.

Die Muster-Baubeschreibung hilft Verbraucherinnen und Verbrauchern zu erkennen, ob etwas Wichtiges fehlt oder weitere Kosten hinzukommen. Mit ihren umfangreichen Formularen können alle Leistungen und Ausstattungsstandards genau festgelegt werden. Die Unterschrift sollte erst dann erfolgen, wenn die Beschreibung hinreichend präzise ist und von erfahrenen Fachleuten geprüft wurde. Mit der Auflistung können Bauherren die Leistungen immer wieder kontrollieren und am Ende prüfen, ob alles vollständig erledigt wurde.

Der Ratgeber „Die Muster-Baubeschreibung – Haus-Angebote richtig vergleichen“ hat 240 Seiten und kostet 19,90 Euro.

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38 09-555.
Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz und im Buchhandel erhältlich.

 

Verband Pflegehilfe hat nichts mit Pflegestützpunkten in Rheinland-Pfalz zu tun

(VZ-RLP / 25.07.2018) Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz erhält derzeit etliche Anfragen zum Verband Pflegehilfe, der sich auf seiner Internetseite www.pflegehilfe.org auch „bundesweiter Pflegestützpunkt“ nennt. Viele Menschen wollen wissen, ob dieser Verband etwas mit den landesweiten Pflegestützpunkten zu tun hat, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen laut gesetzlichem Auftrag unabhängig und kostenfrei bei allen Fragen rund um Hilfsangebote, Kosten, Pflege informieren und beraten.

 

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale handelt es sich bei dem Verband um ein kommerzielles Vermittlungsunternehmen. „Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich durch die Verwendung des Begriffes `bundesweiter Pflegestützpunkt´ nicht täuschen lassen. Der Verband nennt sich zwar so, sollte aber auf keinen Fall mit den bereits bestehenden 135 Pflegestützpunkten in Rheinland-Pfalz verwechselt werden“, so Sabine Strüder, Referentin Gesundheit und Pflege bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Diese wurden in den vergangenen Jahren von den Kranken- und Pflegekassen auf Initiative des Landes Rheinland-Pfalz beauftragt. Ihre Aufgabe ist es, eine umfassende und unabhängige Auskunft und Beratung nach dem Sozialgesetzbuch und zu landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfeangeboten durchzuführen.“ Die Adresse des nächstliegenden unabhängigen Pflegestützpunktes ist unter http://www.sozialportal.rlp.de/aeltere-menschen/pflegestuetzpunkte/ zu finden.

Nach Informationen auf der Homepage des Verbandes Pflegehilfe arbeitet dieser für Endverbraucher zwar kostenfrei, finanziert sich aber direkt über seine Verbandsmitglieder. Als Verbandsmitglieder sind Pflegedienste, Senioreneinrichtungen und Vertreiber seniorengerechter Produkte und Dienstleistungen angesprochen. Eine umfassende Liste aller Verbandsmitglieder ist dem Internetauftritt nicht zu entnehmen.

Laut Internetauftritt werden mit den Verbandsmitgliedern die tatsächlich generierten Interessentenkontakte abgerechnet. Der Verband ist als GmbH organisiert und verfolgt damit privatwirtschaftliche Interessen.

Auf der Homepage findet sich beispielsweise direkt eine Verlinkung zum Online-Shop der Versandhändlers Amazon. Nach Angaben im Internetauftritt ist der Verband auch bei der Beschaffung von Hilfsmitteln wie beispielsweise Treppen- oder Wannenliftern durch Weitergabe der Interessentendaten an die Partnerunternehmen vermittelnd tätig. Auch im Bereich Vermittlung von Betreuungskräften, Immobilien, Finanzierung und Vorsorge ist der Verband Pflegehilfe nach diesem Schema aktiv.

 

VZ-RLP

Hobbyflug von Drohnen: nicht ohne Haftpflichtversicherung

Bei einem Unfall können hohe Schadenssummen entstehen

(VZ-RLP / 24.05.2018) Drohnen werden immer beliebter: Viele Verbraucherinnen und Verbraucher lassen die kleinen Flugobjekte bei schönem Wetter starten – beispielsweise, um Fotos zu machen. Doch was passiert, wenn bei der Suche nach dem nächsten schönen Landschaftsbild ein hübsch angelegtes Rosenbeet zerstört oder schlimmer, ein Fußgänger verletzt wird? Auf den Hobbyflieger können schnell hohe Schadenssummen zukommen, die er privat begleichen muss. Bei großen Sach- und Personenschäden kann dies sogar zur Verschuldung führen. „Eine Haftpflichtversicherung ist Voraussetzung für das Fliegenlassen einer Drohne“, sagt Michael Wortberg, Versicherungsreferent der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Nach aktueller Rechtslage müssen Halter von Drohnen sogar eine Luftfahrthaftpflichtversicherung abschließen.“

Ob die Luftfahrthaftpflichtversicherung bereits in der bestehenden Privathaftpflichtversicherung enthalten ist, müssen Drohnen-Besitzer bei ihrem Versicherer erfragen. Wird eine neue Versicherung abgeschlossen, sollte insbesondere der Geltungsbereich des Versicherungsschutzes genau überprüft und darauf geachtet werden, dass die vereinbarten Versicherungssummen fünf Millionen Euro nicht unterschreiten.

Nur in seltenen Fällen und bei sehr teuren Modellen kann darüber hinaus eine Geräteversicherung für Hobbyflieger sinnvoll sein. Da eine Beschädigung oder Zerstörung der Drohne aber in der Regel nicht die wirtschaftliche Existenz des Eigentümers bedroht, kann aus Sicht der Verbraucherzentrale auf eine Sachversicherung verzichtet werden.

VZ-RLP