Wann haften Kinder für ihre Eltern? Wichtige Tipps und Fallbeispiele zum Thema Unterhaltspflicht

 

(VZ-RLP / 28.04.2017) Plötzlich wird das Aufstehen beschwerlich, das An- und Auskleiden klappt nicht mehr alleine oder man braucht einfach nur Hilfe beim Einkaufen und Kochen. Irgendwann kommt bei den meisten Seniorinnen und Senioren der Zeitpunkt, an dem sie den Alltag nicht mehr alleine bewältigen können. Oft reichen ihre Einkünfte und ihr Vermögen aber nicht aus, um die Pflegekosten zu decken. Dann sind die nächsten Angehörigen gefordert. Doch wann sind Kinder zum Unterhalt verpflichtet? Können Schenkungen zurückgefordert werden? Muss sogar der Schwiegersohn oder die Schwiegertochter einspringen? Der Ratgeber „Elternunterhalt – Kinder haften für ihre Eltern“ der Verbraucherzentrale beantwortet die wichtigsten Fragen mit nachvollziehbaren Rechenbeispielen. Die Neuauflage berücksichtigt die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Pflegereform.

Die Institution Familie hat viele Gesichter. Aus diesem Grund geht das Buch auf viele verschiedene Familienkonstellationen und mögliche Konflikte ein. So kann ein Elternteil zum Beispiel seinen Anspruch auf Unterhalt verwirken. Auch muss niemand mehr Unterhalt zahlen, als er oder sie sich leisten kann. Kinder haften zwar für ihre Eltern, die eigene Altersvorsorge und ihre eigenen Verpflichtungen dürfen dadurch jedoch nicht gefährdet werden. Abschließend gibt der Ratgeber noch Tipps für den Umgang mit dem Sozialamt, sollte es zu einem Rechtsstreit kommen.

Der Ratgeber hat 176 Seiten und kostet 14,90 Euro (als E-Book 11,99 Euro).

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.verbraucherzentrale-ratgeber.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale und im Buchhandel erhältlich.

Was Mieter dürfen und müssen – Aktueller Überblick über die Rechtslage

(VZ-RLP /28.12.2016) Die meisten Haushalte in Deutschland leben zur Miete. Was sie und ihre Vermieter dürfen und was nicht, steht zum Großteil nicht in Gesetzen, sondern wurde erst von Gerichten entschieden. Um ihre Rechte und Pflichten zu kennen, brauchen Mieter deshalb einen aktuellen Überblick über das gesprochene Recht. Genau diesen liefert der neu aufgelegte Ratgeber „Was ich als Mieter wissen muss“ der Verbraucherzentralen – thematisch gegliedert und zum Nachschlagen aufbereitet. Das in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund verfasste Buch gibt Sicherheit in vielen Situationen, in denen es immer wieder zu Konflikten kommt.
Die grundlegend überarbeitete und erweiterte Neuauflage setzt bei den Anforderungen an Mietverträge an. Über zahlreiche typische Streitgründe deckt der Ratgeber Themen bis zum Auszug aus der Wohnung ab. Es geht um Mängel und deren Beseitigung sowie Mietminderungen, um Schönheitsreparaturen, Modernisierungen und Eigentümerwechsel. Auch die Fragen, wann Mieterhöhungen gerechtfertigt sind und wie Betriebskosten umgelegt werden dürfen, werden ausführlich beleuchtet. Tipps für Beweissicherung und Co. helfen bei der Vorbereitung auf rechtliche Auseinandersetzungen. Dank seinem Stichwortregister liefert das umfangreiche Buch auch schnelle Antworten auf akute Fragen.

Der Ratgeber umfasst 384 Seiten und kostet 16,90 Euro.

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
02 11 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.

 

Was tun, wenn jemand stirbt? Hilfestellung für Angehörige

(VZ-RLP / 18.10.2016) Nach dem Tod eines Angehörigen müssen Hinterbliebene trotz ihrer Trauer in kurzer Zeit viele Dinge regeln. Bestattung und Trauerfeier sind zu planen, Freunde und Verwandte zu benachrichtigen, Versicherungen zu informieren. Hilfreich ist es in dieser persönlichen Ausnahmesituation, wenn wichtige Fragen bereits vorab geklärt wurden. Viele Aufgaben lassen sich auch an ein Bestattungsunternehmen übertragen. Der Ratgeber „Was tun, wenn jemand stirbt?“ der Verbraucherzentralen hilft dabei, Vorsorge für die Zeit nach dem eigenen Tod zu treffen und als Hinterbliebener den Überblick zu behalten.

Das Buch informiert über die verschiedenen Formen der Bestattung und zeigt auf, mit welchen Kosten zu rechnen ist. So sind unter anderem die Friedhofsgebühren von 75 Städten enthalten. Fristen und Formalien für Versicherungen und Steuer sind weitere Themen. Eine Entlastung für Angehörige bietet eine umfangreiche Checkliste, in der vom Bestattungswunsch über die Sozialversicherungs- und Bankdaten bis zu Passwörtern viele Informationen hinterlegt werden können, die nach einem Todesfall wichtig werden.

Der Ratgeber hat 192 Seiten und kostet 12,90 Euro, als E-Book 9,99 Euro.

Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 02 11 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz und im Buchhandel erhältlich.

Katzenelnbogen – Nomen et omen?! Ja und wir Einricher finden das gut so…

… auch wenn eine Journalistin des WESER-KURIER dies ein wenig despektierlich in der Einleitung zu einem ihrer Artikel nutzt. Ja liebe Frau Antje Stürmann bei uns – in und um Katzenelnbogen herum – sagen sich „Hase und Fuchs“  gute Nacht. Keine Frage!! Wir sind im eher ländlichen Raum Deutschlands beheimatet und das ist gut so!! Bietet dies doch mindestens genauso viele Vor- wie Nachteile gegenüber den „großen“ Ballungsräumen. Sicher ist die Verbandgemeinde Katzenelnbogen (der sog. Einrich), und auch unser schönes kleines Katzenelnbogen, kein „Global Player“ dennoch haben die Grafen von Katzenelnbogen einstmals eine nicht unerhebliche Rolle bei der Gestaltung der Deutschen Geschichte gespielt. Hinsichtlich unserer Historie, einer landschaftlich wundervollen Lage – am Fuße des Taunus gelegen, einer verschwindend geringen Kriminalitätsrate und vielen herzlichen Menschen, haben wir in Katzenelnbogen und der Verbandsgemeinde Katzenelnbogen einiges zu bieten!
Liebe Frau Stürmann, anstatt mich hier weiter in der Beschreibung der vielen Vorzüge unserer schönen Heimat zu vertiefen, habe ich mir überlegt Sie lieber hierher einzuladen und Ihnen einen ganzen Tag lang unser schönes Städtchen Katzenelnbogen und das Umland der Verbandsgemeinde Katzenelnbogen, nämlich den schönen Einrich, zu zeigen.
Was halten Sie davon?
Mit freudlichen Grüßen Ihr Dirk Steinborn

PS: Ich bin in Gutenacker, in der Verbandsgemeinde Katzenelnbogen (dem sog. Einrich) aufgewachsen und lebe mit meiner Familie gerne hier. Des Weiteren befindet sich mein seit vielen Jahren Arbeitsplatz, sprich mein Büro, direkt in Katzenelnbogen und Sie dürfen mich gerne als absoluten Lokalpatrioten sehen!

Hier noch der Link zu oben erwähntem Artikel von Frau Stürmann. Erschienen im WESER-KURIER (online) am 09.10.2016.
http://www.weser-kurier.de/startseite_artikel,-Auf-in-die-weite-Welt-nach-Katzenelnbogen-_arid,1472299.html

Bei Alkoholabhängigkeit droht der Entzug der Fahrerlaubnis

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Alkoholabhängigkeit auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr zulässig
Bei festgestellter Alkoholabhängigkeit setzt die Fahrerlaubnisentziehung nicht voraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Beschluss vom 28. September 2016 in einem Eilverfahren entschieden.

Im zugrundeliegenden Fall war der Betroffene von der Polizei erheblich alkoholisiert, nämlich mit einer Atemalkoholkonzentration von 2,37 Promille, zu Hause aufgefunden worden. Die Kreisverwaltung als untere Verkehrsbehörde ordnete daraufhin zur Klärung der Zweifel an seiner Fahreignung die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass eine Alkoholabhängigkeit vorliege.

Die Kreisverwaltung entzog dem Betroffenen deshalb mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Wegen des angeordneten Sofortvollzugs wandte sich der Fahrerlaubnisinhaber mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.

Der Antrag blieb ohne Erfolg. In der gerichtlichen Entscheidung heißt es, die Kreisverwaltung sei zu Recht von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen, weil bei ihm eine Alkoholabhängigkeit vorliege, die seiner Fahreignung entgegenstehe. Bei dem Antragsteller sei bereits drei Jahre zuvor eine Alkoholabhängigkeit festgestellt worden. Nunmehr sei er zu Hause mit einer Atemalkoholkonzentration von 2,37 Promille angetroffen worden, nachdem er eine Woche lang täglich 0,6 Liter Wodka und 0,5 Liter Radler konsumiert habe, ohne in dieser Zeit Nahrung zu sich zu nehmen. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn diese Umstände – zusammen mit weiteren Anhaltspunkten – gutachterlich als manifeste Alkoholabhängigkeit bewertet würden. Die Fahrerlaubnisentziehung bei festgestellter Alkoholabhängigkeit setze auch nicht voraus, dass der Betroffene alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen habe.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 28. September 2016 – 1 L 784/16.NW –