Ab 1. Januar 2017 werden aus Pflegestufen Pflegegrade

Aus Pflegestufen werden Pflegegrade

Ab 1. Januar 2017 gelten neue Regelungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Für die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung gibt es dann neue Voraussetzungen und aus drei Pflegestufen werden fünf Pflegegrade, informiert die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz

Für Versicherte, die heute schon eine Pflegestufe haben, gelten besondere Überleitungsbestimmungen. Menschen mit körperlichen Einschränkungen werden von ihrer Pflegestufe automatisch in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet. „Beispielsweise bekommt ein Pflegebedürftiger mit einer Pflegestufe 1 im Jahr 2017 den Pflegegrad 2. Damit erhöht sich auch sein Pflegegeld. Statt bisher 244 Euro erhält er dann 316 Euro“, erklärt Meret Lobenstein, Pflegeexpertin der Verbraucherzentrale. Menschen mit geistigen oder psychischen Einschränkungen werden automatisch in den übernächsten Pflegegrad übergeleitet. Bei Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz erfolgt somit die Überleitung in den Pflegegerad 3. Das Pflegegeld steigt von 316 Euro auf 545 Euro. Im Ergebnis erhalten Pflegebedürftige, die bereits im Jahr 2016 Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, ab 2017 höhere Leistungen.

Damit ein Versicherter Leistungen der Pflegeversicherung erhält, muss Pflegebedürftigkeit festgestellt werden. Hierzu werden die gesetzlichen Voraussetzungen stark verändert. Bisher wurden die Stufen der Pflegebedürftigkeit anhand von Minutenwerten ermittelt. Dabei standen die körperlichen Beeinträchtigungen im Vordergrund.

Ab dem nächsten Jahr werden geistige und psychische Beeinträchtigungen deutlich stärker berücksichtigt. Das ist besonders für Menschen mit einer Demenzerkrankung eine wesentliche Verbesserung.

Für Menschen mit rein körperlichen Beeinträchtigungen kann eine Begutachtung nach dem alten System der Pflegestufen dagegen günstiger sein. „Ist eine Pflegebedürftigkeit absehbar und liegen vor allem körperliche Beeinträchtigungen vor, sollten die Leistungen der Pflegeversicherung deshalb noch im Jahr 2016 beantragt werden“, empfiehlt Lobenstein. Bei einer Antragstellung bis zum 31. Dezember 2016 haben Versicherte die Möglichkeit, sich nach dem bisherigen Verfahren begutachten zu lassen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Ratgeber für nebenberuflich selbstständige in 2. Auflage erschienen

Ratgeber: Nebenberuflich selbstständig Verdienst und Abgaben realistisch kalkulieren

Nebenberuflich selbstständig
Nebenberuflich selbstständig

(VZ-RLP) Ob als Hilfe für Senioren, als Hausmeister, Handwerkerin oder Grafiker – auch wer nur im Nebenjob selbstständig arbeitet, muss den Verdienst unter Umständen versteuern. Auch Sozialabgaben können anfallen, je nach Höhe des Umsatzes beziehungsweise Gewinns und der Art der Tätigkeit. Über die entscheidenden Vorgaben der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung sowie die Regelungen bei Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer informiert der Ratgeber „Nebenberuflich selbstständig – Steuern, Recht, Finanzierung, Marketing“ der Verbraucherzentralen.
Das Buch vermittelt das nötige kaufmännische und rechtliche Basiswissen rund um die Selbstständigkeit und hilft bei der soliden Kalkulation einer Existenzgründung. Darüber hinaus erhalten die Leser wertvolle Tipps für Bankgeschäfte, Kreditbeschaffung, Buchführung und Versicherungen. Ebenfalls ein wichtiges Thema ist die realistische Berechnung von Honoraren, Stundensätzen und Verkaufspreisen, damit sich das neue Geschäft auch rechnet. Ratschläge zur Kundengewinnung durch Werbung und professionelle Selbstdarstellung runden das Servicepaket für Gründer ab.
Der Ratgeber hat 174 Seiten und kostet 12,90, als E-Book 9,99 Euro.

Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.vz-ratgeber.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.

Private Leibrentenversicherung kann Hartz-4-Leistungen entgegenstehen

Eine private Leibrentenversicherung ist unter bestimmten Umständen als Vermögen zu berücksichtigen und kann daher einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts („Hartz 4“) ausschließen. Dies hat das Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 16.06.2016 (Aktenzeichen S 8 AS 114/15) entschieden.

Der in Mainz wohnhafte Kläger hatte nach Abschluss seines Hochschulstudiums im Alter von 31 Jahren einen Antrag auf Leistungen bei dem Jobcenter Mainz gestellt. Dieses hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger wegen vorhandenem Vermögen nicht hilfebedürftig sei. Der Kläger verfügte nämlich über eine zehn Jahre vor Antragstellung abgeschlossene private Leibrentenversicherung, deren monatliche Beiträge von seinen Eltern getragen wurden, weil diese einer möglichen Altersarmut des Klägers vorbeugen wollten. Erst nachdem der Kläger einen unwiderruflichen Verwertungsausschluss mit seiner Versicherung vereinbart hatte, erhielt er Leistungen vom Jobcenter. Durch diesen Ausschluss verzichtete er bis zum Alter von 65 Jahren etwa darauf, die Versicherung zu kündigen, zu verpfänden, abzutreten oder zu beleihen.

Seine Klage auf Bewilligung von Leistungen für die Zeit vor Verzicht auf die Verwertbarkeit der Versicherung hat das Sozialgericht abgewiesen. Der Rückkaufwert der Versicherung liege über den Vermögensfreibeträgen. Die Verwertung der Versicherung sei nicht als offensichtlich unwirtschaftlich anzusehen, wie sich aus einem Vergleich zwischen dem Rückkaufwert und den eingezahlten Beiträgen ergebe. Eine Verwertung der Versicherung bedeute im Fall des Klägers auch keine besondere Härte, da er noch zu Beginn seines Erwerbslebens stehe und damit noch ausreichend Zeit habe, eine Altersvorsorge zu erwirtschaften. Die Zweckbestimmung der Eltern habe den Kläger als Versicherungsnehmer nicht daran gehindert, über die Versicherung zu verfügen.

Pressemitteilung 11/2016 des Sozialgerichts Mainz

Kontakt:

Herausgeber: Sozialgericht Mainz

Christian Kalowsky

Mediendezernent des Sozialgerichts Mainz

Telefon: 06131 – 1415285

Fax: 06131 – 1415000

Email: Christian.Kalowsky@sozg.mjv.rlp

Solar, so la-la? Solarthermische Anlagen: Vertrauen ist gut, Solarwärme-Check ist besser

(VZ-RLP / 16.06.2016) Solarthermische Anlagen gewinnen Wärme aus Sonnenlicht – ohne Brennstoff und ohne Emissionen. Die Aussicht auf niedrige Heizkosten und eine großzügige öffentliche Förderung macht die Technik auch für Privathauthalte attraktiv. Allerdings können Laien kaum beurteilen, ob die installierte Anlage auch die versprochene Einsparung bringt. Dabei hilft ab sofort der „Solarwärme-Check, “ der Energieberatung der Verbraucherzentrale.

Eine solarthermische Anlage liefert Wärme ohne teuren Brennstoff und schädliche Emissionen – eigentlich eine Win-Win-Situation für Verbraucher und Klima. Leider geht die Rechnung in der Praxis jedoch oft nicht auf, wie Hans Weinreuter, Experte bei der Energieberatung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, erklärt: „Im Echtbetrieb sparen die Anlagen oft viel weniger ein als erhofft. Die Heizkosten sinken dann natürlich ebenfalls weniger stark, und es dauert länger, bis die Investition sich rechnet. In extremen Fällen benötigt das Gesamtsystem sogar mehr Brennstoff, als es ohne solarthermische Anlage der Fall wäre.“

Der Besitzer der Anlage merkt davon im Zweifelsfall erst einmal nichts – eher wird der hohe Verbrauch mit der Witterung oder den eigenen Heizgewohnheiten erklärt. Auch der erwünschte Effekt für den Klimaschutz bleibt dann auf der Strecke, und damit letztlich die Grundlage für die großzügige öffentliche Förderung solarthermischer Anlagen.

Dabei ist Abhilfe möglich und muss nicht einmal besonders kostenintensiv sein, sagt Weinreuter: „Oft stimmt die Kommunikation zwischen Solaranlage und Heizkessel nicht. Dann heizt vielleicht der Kessel den Speicher genau dann mit teurem Heizöl auf, wenn gerade genug Wärme aus der Solaranlage verfügbar wäre. Oder die Leitungsdämmung im Außenbereich ist nicht witterungs- und UV-beständig. Beides kann man meistens einfach beheben.“

Bevor die Anlage jedoch auf Vordermann gebracht werden kann, muss erst einmal geklärt werden, wie leistungsfähig sie in der Praxis ist. Das können Besitzer solarthermischer Anlagen mit dem „Solarwärme-Check“ der Energieberatung der Verbraucherzentrale herausfinden. Ein unabhängiger Energieberater überprüft bei einem Vor-Ort-Termin zentrale Komponenten der Anlage und schließt Messgeräte für die Aufzeichnung wichtiger Systemtemperaturen an. Diese Messdaten werden bei einem zweiten Termin nach einigen Tagen – davon mindestens einem Sonnentag – ausgelesen. Der Energieberater führt alle Daten zusammen, interpretiert die Messergebnisse und analysiert, wie die Effizienz der Anlage verbessert werden kann. Einen Bericht mit der Gesamteinschätzung der Anlage und den Empfehlungen erhält der Auftraggeber wenig später per Post.

Der Solarwärme-Check ist ein Angebot für alle privaten Verbraucher, die eine solarthermische Anlage zur Warmwasserbereitung und/oder Heizungsunterstützung besitzen. Termine für den Solarwärme-Check können ab sofort unter der kostenlosen Nummer 0800 – 809 802 400 gebucht werden. Die Kostenbeteiligung beträgt 40 Euro, für einkommensschwache Haushalte mit entsprechendem Nachweis ist der Solarwärme-Check kostenlos. Der Solarwärme-Check wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Mehr Informationen unter www.verbraucherzentrale-energieberatung.de.

Basiswissen für Wohnungseigentümer Rechte, Pflichten und Konfliktlösung

Lexikon Eigentumswohnung
Lexikon Eigentumswohnung

(VZ-RLP / 17.06.2016) Wer eine Eigentumswohnung kauft, unterschreibt mit dem Vertrag zugleich die Spielregeln der Hausgemeinschaft. Die Rahmenbedingungen für das Miteinander der Parteien sind genau geregelt in der Teilungserklärung, der Gemeinschafts- und der Hausordnung. Trotzdem kommt es nicht selten zu Auseinandersetzungen über Alltagsfragen oder anstehende Investitionen. Wer seine Rechte nicht kennt, gerät dann schnell ins Hintertreffen. Durchblick bei allen Fragen rund um Rechte und Pflichten von Wohnungsbesitzern verschafft das „Lexikon Eigentumswohnung – Praxiswissen von A bis Z“ der Verbraucherzentralen. Der Ratgeber, der jetzt in komplett überarbeiteter und aktualisierter Auflage vorliegt, erklärt auf 368 Seiten die wichtigsten Fakten zu mehr als 70 Stichworten.
Ausführlich und anschaulich erfahren Leser, was bei Themen wie Hausverwaltung, Instandhaltung, Abrechnung, Gartennutzung oder Tierhaltung zu beachten ist. Zudem beschreibt das Buch typische Streitfälle in einer Eigentümergemeinschaft, etwa über die Balkon-
oder Treppenhausnutzung oder bauliche Veränderungen, und gibt Tipps, wie Konflikte vermieden und Interessen gewahrt werden. Der Aufbau als Lexikon macht das Buch zum praktischen Nachschlagewerk.

Der Ratgeber kostet 16,90 Euro und ist in den örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz erhältlich. Für zuzüglich 2,50 Euro für Porto und Versand wird er auch nach Hause geliefert. Als E-Book steht das „Lexikon Eigentumswohnung“ für 13,49 Euro zum Download bereit unter www.vz-ratgeber.de.

Bestellmöglichkeiten:
Online-Shop: www.vz-ratgeber.de, Telefon: 02 11/38 09-555,
E-Mail: ratgeber@verbraucherzentrale.nrw, Fax: 02 11/38 09-235,
Post: Versandservice der Verbraucherzentralen, Himmelgeister Straße 70, 40225 Düsseldorf.