Nach dem Starkregen – Tipps der Verbraucherzentrale für die Schadensregulierung

(VZ-RLP / 30.05.2016) Der Starkregen der letzten Stunden hat zu etlichen erheblichen Schäden geführt. Im Fall eines Schadens sind Versicherte auf schnelle Hilfe durch ihre Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung angewiesen. Voraussetzung ist, dass die Verträge auch eine so genannte Elementarschadensklausel enthalten, darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin. Die Hausratversicherung kommt beispielsweise dafür auf, wenn Wasser aus der Kanalisation aus tief liegenden Bädern oder Toiletten austritt und Möbel oder sonstige Einrichtungsgegenstände beschädigt. Die Wohngebäudeversicherung übernimmt Schäden am Haus selbst wie etwa durchfeuchtete oder durch eingetretenes Wasser völlig verdreckte Wände. Eine solche Elementarschadensklausel ist leider noch nicht sehr verbreitet. Sie sollte aber in jeder Hausrat- und Wohngebäudeversicherung vereinbart werden.

Damit im Schadensfall die Abwicklung möglichst problemlos durchge­führt werden kann, gibt die Versicherungsberatung der Verbraucher­zentrale sieben Tipps für Betroffene:

Unmittelbar nach dem Schadensfall ist es wichtig, eine vollständige Liste aller zerstörten oder beschädigten Gegenstände zu erstellen. Falls vorhanden, Einkaufsbelege beifügen. Andernfalls gilt es, den Zeitpunkt der Anschaffung und den ungefähren Neupreis aus dem Gedächtnis aufzuschreiben.
Beschädigte Dinge sollten – soweit es geht – zum Schadens­nachweis aufbewahrt werden.
Ist dies nicht möglich, beispielsweise weil eine sofortige Re­paratur notwendig ist, ist es unabdingbar, die beschädigten Teile vor der Reparatur zu fotografieren oder – besser noch – zu filmen. Dies ist ganz besonders wichtig, wenn keine Belege mehr vorhanden sind und die Gegenstände etwa in von der Kommune aufgestellte Container geworfen werden.
Ist ein Gebäude beschädigt, sollten nicht nur detaillierte Foto- oder Filmaufnahmen gemacht, sondern auch gegenseitig beispielsweise mit den Nachbarn Protokolle darüber angefertigt werden. Dies gilt insbesondere vor der Durchführung von Notreparaturen.
Alle Unterlagen, die an die Versicherung gesendet werden, sollten vorher kopiert werden.
Der Kontakt zur Versicherung muss möglichst schriftlich erfolgen. Ein Fax genügt. Der Sendebericht ist unbedingt aufzubewahren. Müssen die Verhandlungen ausnahmsweise doch telefonisch erfolgen, gilt es, am besten vor Zeugen zu telefonieren. Bei telefonischen Leistungszusagen, unbedingt den Namen des Sachbearbeiters, seine Durchwahl sowie Tag und Zeitpunkt des Anrufs notieren.
Betroffene sollten sich mit der Schadensregulierung nicht vertrösten lassen. Wer alle Unterlagen vorgelegt hat, kann spätestens einen Monat nach Schadensanzeige eine Abschlagszahlung verlangen (§ 11 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz). Übrigens: Die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung über­nehmen bei beschädigten Gegenständen die Reparaturkosten. Sollte der vorherige Zustand nicht vollständig wieder hergestellt werden können, gibt es außerdem noch einen Anspruch auf Ausgleich der verbliebenen Wertminderung.

Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite der Verbraucherzentrale unter www.verbraucherzentrale-rlp.de/unwetter.

Geschädigte erreichen die Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale montags von 9 bis 12 Uhr und mittwochs von 13 bis 16 Uhr unter der Rufnummer 06131 / 2848 – 868. Die kostenfreie Beratung ist möglich durch eine Kooperation mit dem rheinland-pfälzischen Umweltministerium.

Wer Fragen zur Hausrat- und Wohngebäudeversicherung hat oder prüfen will, ob er ausreichend versichert ist, kann sich auch schriftlich an die Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale wenden. Sie kann bei Problemen in Schadensfällen die Verhandlungen mit den Versicherern übernehmen. Eine erste Kontaktaufnahme dazu kann per E-Mail unter versicherung@vz-rlp.de erfolgen. Versicherte können sich aber auch schriftlich mit einer kurzen Schilderung des Falls an die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, Postfach 4107, 55031 Mainz wenden.

VZ-RLP

Gefälligkeit: Wenn der Nachbar die Wohnung hütet

Tipp der Verbraucherzentrale

(VZ-RLP / 28.04.2016) Mal wieder länger in den Urlaub oder übers verlängerte Wochenende zur fernen Verwandtschaft? Dann schauen oft Nachbarn oder Freunde in der Wohnung oder dem Haus nach dem Rechten. Sie kümmern sich um die Pflanzen, stellen den Müll raus oder füttern die Fische. Doch was ist, wenn beim Aufpassen versehentlich etwas beschädigt wird oder gar zu Bruch geht? Dann stellt sich schnell die Frage, wer für den Schaden aufkommt. Versicherungsrechtlich kann es kompliziert werden, informiert die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
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Auch 2016 kostet Telefonieren am Strand noch Geld

Verbraucherzentrale gibt Tipps zu Roaming

(VZ-RLP / 26.04.2016) Zum 30. April ändern sich erneut die Preise für das Telefonieren innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen, Island und Liechtenstein. Im Sommer 2017 sollen diese sog. Roaming-Gebühren komplett fallen. Bis dahin zahlen Kunden bei Reisen in der EU fürs Surfen, Simsen und Telefonieren nach Deutschland den Inlandspreis plus einen Roaming-Aufschlag, erklärt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Die Höhe dieses Aufschlages ist gedeckelt. Insgesamt soll das Roaming dadurch billiger werden. Keinesfalls wird es teurer als zurzeit. Denn der Inlandspreis und der Aufschlag dürfen zusammen nicht mehr kosten als die bisher geltenden Obergrenzen für Roaming.

Für Kunden mit Flatrate-Tarifen, Minutenpaketen oder Inklusivvolumen für Telefonie, SMS oder Surfen gelten besondere Regelungen. Einige Telekommunikationsunternehmen reformieren derzeit ihre Tarife und verlangen bei bestimmten Tarifen, Neukunden oder Vertragsverlängerungen schon in diesem Jahr für das Gebiet der EU keine Roamingzuschläge mehr. „Diesen kundenfreundlichen Service gibt es aber nicht unbedingt umsonst“, informiert Martina Totz von der Verbraucherzentrale. „Je nach Anbieter bezahlen die Kunden den Wegfall des EU-Zuschlags unter Umständen mit höheren monatlichen Basispreisen.“ Außerdem machen es die neuen, uneinheitlichen und dadurch unübersichtlichen Regelungen der einzelnen Anbieter den Kunden schwer, die tatsächlich geltenden Konditionen festzustellen, kritisiert die Verbraucherzentrale. Sie rät daher, sich vor Reiseantritt bei seinem Mobilfunkanbieter über die Preise zu informieren. Die Anbieter können auch weiterhin eigene „Reise“-Pakete mit speziellen Auslandsoptionen anbieten. Ein Wechsel zwischen dem regulierten EU-Roamingtarif und dem „Reisetarif“ des Anbieters sollte jederzeit kostenlos möglich sein.

Für Telefonieren und Surfen im Nicht-EU-Ausland sowie auf Kreuzfahrtschiffen, Fähren und in Flugzeugen sind gesonderte Preise gültig. Der weltweit geltende „Kostenairbag für Datenverbindungen“, der vor ausufernden Roaming-Kosten schützen soll, gilt auch weiterhin. Wenn Verbindungskosten in Höhe von 59,50 Euro entstanden sind, soll – sofern technisch möglich – die mobile Datennutzung automatisch getrennt werden.

Beratung zur Tarifwahl bietet die Verbraucherzentrale nach Terminvereinbarung in ihren Beratungsstellen. Anmeldung ist unter (06131) 28 48 0 oder per Mail an telekommunikation@vz-rlp.de möglich.

Roamingpreise ab 30.04.2016
Roamingpreise ab 30.04.2016

*Die Abrechnung der Entgelte für eingehende und abgehende Roaminganrufe erfolgt sekundengenau. Die Roaminganbieter dürfen keinen Aufschlag auf eingehende SMS und Voice- Mail Roaming-Nachrichten erheben. Das Abhören der Mailbox beispielsweise kann aber berechnet werden. MMS können per Einheit abgerechnet werden. Dann darf das Endkundenentgelt fürs Senden und Empfangen max. 0,20 € betragen.

VZ-RLP

Führerscheinentzug auch bei geringen Amphetaminwerten

Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. hat in einem gerichtlichen Eilverfahren entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann offensichtlich rechtmäßig ist, wenn bei einem Fahrerlaubnisinhaber anlässlich einer Verkehrskontrolle nur ein geringer Amphetaminwert im Blut festgestellt wurde.

In dem konkreten Fall wurde der Antragsteller bei einer Fahrt mit dem Motorrad durch die Polizei kontrolliert, wegen des Verdachts auf Drogenkonsum wurde eine Blutprobe veranlasst. Im toxikologischen Gutachten der Universitätsklinik Mainz wurde eine Konzentration von 0,018 mg/L Amphetamin im Blut festgestellt. Der Gutachter führte hierzu aus, eine gewisse Restwirkung der Droge sei nicht auszuschließen. Es sei aber zu berücksichtigen, dass es gerade in der Abklingphase einer akuten Psychostimulantienwirkung zu schweren psychophysischen Erschöpfungszuständen kommen könne, wodurch die persönliche Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sei.

Die Fahrerlaubnisbehörde des zuständigen Landkreises entzog daraufhin die Fahrerlaubnis mit der Begründung, der Antragsteller sei wegen des Konsums der Droge Amphetamin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Dagegen erhob dieser Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz: Er habe sich auf einem Festival am Samstag nach erheblichem Alkoholkonsum verleiten lassen, an einer „Linie“ Amphetamin kurz zu ziehen. Weil die Droge nach seinen Informationen innerhalb von maximal 3 Tagen abgebaut sei, sei er absichtlich bis Donnerstag nicht gefahren.

Sein Antrag wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt. In dem Beschluss wird erneut – wir schon in früheren Entscheidungen des Gerichts und anderer Verwaltungsgerichte die Rechtsauffassung der Verwaltungsbehörde bestätigt, dass gemäß der Regelung in der Fahrerlaubnisverordnung bereits die einmalige Einnahme der sog. „harten Droge“ Amphetamin die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr begründet, auch wenn der Betreffende gar nicht unter dem Einfluss der Droge gefahren ist. Das folge aus der gesteigerten Gefährlichkeit der Droge, wie sie im toxikologischen Gutachten beschrieben werde. Es komme deshalb nicht darauf an, welche Amphetaminkonzentration im Blut des Antragstellers für den Zeitpunkt seiner Teilnahme am Straßenverkehr nachgewiesen worden sei.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 20. April 2016- 1 L 269/16.NW –

Die Entscheidung kann per E-Mail: poststelle@vgnw.mjv.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt
angefordert werden.

27.04.2016 | Herausgeber: Verwaltungsgericht Neustadt

Pressemitteilung Nr. 19/16

Es ist fünf vor zwölf…

…für einen Widerruf von zwischen Herbst 2002 und Juni 2010 abgeschlossenen Kredit­verträgen!  Dann erlischt das Widerrufs­recht – konkret am Dienstag, 21. Juni 2016. Das ist dann die allerletzte Möglichkeit! Denn an diesem Tag muss die Widerrufs­erklärung für zwischen 2002 und 2010 geschlossene Kredit­verträge mit u. U. fehler­hafter Belehrung dem Kreditinstitut zugestellt sein!
Am Mitt­woch, 22. Juni 2016, um 0.00 Uhr ist der Zug abgefahren.
Deshalb mein dringender Rat: Prüfen Sie bzw. lassen Sie ihre Kreditverträge von juristisch kompetenter Stelle prüfen!  Die Stiftung Warentest informiert in einem „Special Immobilienkredite“ umfassend zu dieser Thematik.

Hier der Direktlink: „Special Immobilienkredite“ der Stiftung Warentest.