Auch 2016 kostet Telefonieren am Strand noch Geld

Verbraucherzentrale gibt Tipps zu Roaming

(VZ-RLP / 26.04.2016) Zum 30. April ändern sich erneut die Preise für das Telefonieren innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen, Island und Liechtenstein. Im Sommer 2017 sollen diese sog. Roaming-Gebühren komplett fallen. Bis dahin zahlen Kunden bei Reisen in der EU fürs Surfen, Simsen und Telefonieren nach Deutschland den Inlandspreis plus einen Roaming-Aufschlag, erklärt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Die Höhe dieses Aufschlages ist gedeckelt. Insgesamt soll das Roaming dadurch billiger werden. Keinesfalls wird es teurer als zurzeit. Denn der Inlandspreis und der Aufschlag dürfen zusammen nicht mehr kosten als die bisher geltenden Obergrenzen für Roaming.

Für Kunden mit Flatrate-Tarifen, Minutenpaketen oder Inklusivvolumen für Telefonie, SMS oder Surfen gelten besondere Regelungen. Einige Telekommunikationsunternehmen reformieren derzeit ihre Tarife und verlangen bei bestimmten Tarifen, Neukunden oder Vertragsverlängerungen schon in diesem Jahr für das Gebiet der EU keine Roamingzuschläge mehr. „Diesen kundenfreundlichen Service gibt es aber nicht unbedingt umsonst“, informiert Martina Totz von der Verbraucherzentrale. „Je nach Anbieter bezahlen die Kunden den Wegfall des EU-Zuschlags unter Umständen mit höheren monatlichen Basispreisen.“ Außerdem machen es die neuen, uneinheitlichen und dadurch unübersichtlichen Regelungen der einzelnen Anbieter den Kunden schwer, die tatsächlich geltenden Konditionen festzustellen, kritisiert die Verbraucherzentrale. Sie rät daher, sich vor Reiseantritt bei seinem Mobilfunkanbieter über die Preise zu informieren. Die Anbieter können auch weiterhin eigene „Reise“-Pakete mit speziellen Auslandsoptionen anbieten. Ein Wechsel zwischen dem regulierten EU-Roamingtarif und dem „Reisetarif“ des Anbieters sollte jederzeit kostenlos möglich sein.

Für Telefonieren und Surfen im Nicht-EU-Ausland sowie auf Kreuzfahrtschiffen, Fähren und in Flugzeugen sind gesonderte Preise gültig. Der weltweit geltende „Kostenairbag für Datenverbindungen“, der vor ausufernden Roaming-Kosten schützen soll, gilt auch weiterhin. Wenn Verbindungskosten in Höhe von 59,50 Euro entstanden sind, soll – sofern technisch möglich – die mobile Datennutzung automatisch getrennt werden.

Beratung zur Tarifwahl bietet die Verbraucherzentrale nach Terminvereinbarung in ihren Beratungsstellen. Anmeldung ist unter (06131) 28 48 0 oder per Mail an telekommunikation@vz-rlp.de möglich.

Roamingpreise ab 30.04.2016
Roamingpreise ab 30.04.2016

*Die Abrechnung der Entgelte für eingehende und abgehende Roaminganrufe erfolgt sekundengenau. Die Roaminganbieter dürfen keinen Aufschlag auf eingehende SMS und Voice- Mail Roaming-Nachrichten erheben. Das Abhören der Mailbox beispielsweise kann aber berechnet werden. MMS können per Einheit abgerechnet werden. Dann darf das Endkundenentgelt fürs Senden und Empfangen max. 0,20 € betragen.

VZ-RLP

Alle Jahre wieder…

…KFZ-Versicherung – heute ist das Ende der Wechselfrist

Die Kündigung muss spätestens am 30.11. beim bisherigen Versicherer vorliegen. Ein Fax (Kündigung) ist ausreichend.

Auch hier gilt, wie so oft im Leben, das günstigste Angebot ist nicht unbedingt immer das Beste, für den Versicherungsnehmer. Gerade bei der KFZ-Versicherung bedeutet das, dass man erst einmal ganz genau schaut, was man für einen Schutz braucht. Dann erst macht ein Preisangebot und u.U. ein anschliessender Wechsel der bisherigen Versicherung erst wirklich Sinn.

Die Sache mit den Äpfeln und den Birnen…
Vergleiche hinken schonmal etwas

Die diversen Vergleichs-Portale im Internet erleichtern einem die Tarifsuche. Nach erfolgter (und umfangreicher) Dateneingabe bekommt man die diversen Angebote nach Preisen gestaffelt angezeigt.

Nur sollte man eines nicht vergessen:

Vergleichsportale wollen eben auch nur Geld verdienen! Dies wird über entsprechende Provisionen realisiert und bildet nie den gesamten Markt ab. Wer nicht mindestens drei dieser Vergleichs-Portale befragt und sich eine eigene Meinung zu bildet, legt u.U. Bares drauf und ist evtl. schlechter versichert wie zuvor.

ACHTUNG!! Neue Pflegegeld-Informationen 2015 und 2016

Pflegegeld 2015 und 2016
Pflegegeld 2015 und 2016

ACHTUNG!! Neue Pflegegeld-Informationen 2014,2015 und 2016, zur ambulanten Pflege (Pflege zu Hause). Zum 1. Januar 2013 sind durch die Einführung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG) einige Änderungen in der Höhe des Pflegegeldes in der ambulanten Pflege wirksam geworden. Hier erhalten Sie einen Überblick über die veränderten Pflegegeldsätze.

Die Veränderungen bzw. Erhöhungen haben wir für Sie hier aufgelistet:

Pflegegeld nach § 37 SGB XI Erhöhungen

Pflegestufe 2014 2015 2016
Pflegestufe 0 (mit Demenz) 120 € 123 € 123 €
Pflegestufe I 235 € 244 € 244 €
Pflegestufe I (mit Demenz) 305 € 316 € 316 €
Pflegestufe II 440 € 458 € 458 €
Pflegestufe II (mit Demenz) 525 € 545 € 545 €
Pflegestufe III 700 € 728 € 728 €

Pflegesachleistungen 2015 und 2016, § 36 SGB XI, Demenzkranke
Hier erhalten Sie eine Übersicht der angehobenen Pflegesachleistung mit Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG).

Pflegestufe 2014 Erhöhung 2015 2016
Pflegestufe 0 (mit Demenz) 225 € 6 € 231 € 231 €
Pflegestufe I 450 € 18 € 468 € 468 €
Pflegestufe I (mit Demenz*) 665 € 24 € 689 € 689 €
Pflegestufe II 1.100 € 44 € 1.144 € 1.144 €
Pflegestufe II (mit Demenz*) 1.250 € 48 € 1.298 € 1.298 €
Pflegestufe III 1.550 € 62 € 1.612 € 1.612 €
Pflegestufe III (mit Demenz*) 1.550 € 62 € 1.612 € 1.612 €
Härtefall 1.918 € 77 € 1.995 € 1.995 €
Härtefall (mit Demenz*) 1.918 € 77 € 1.995 € 1.995 €
* = Dauerhafte dementielle
Einschränkung gemäß §45 a SGB XI

Seit 01.01.2015 entfielen die Unterschiede in der Leistungshöhe zwischen den Tagespflegeleistungen nach § 41 SGB XI und den Sachleistungen nach § 36 SGB XI

Die Beratungseinsätze im Rahmen des § 37 SGB XI – Pflegegeld wurden angehoben. Die Pauschalen für die Beratungseinsätze wurden bei Stufe I und II von 21 EUR auf 22 EUR angehoben. In Pflegestufe III wurde die Pauschale für Beratungsgespräche von 31 EUR auf 32 EUR erhöht.

Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige (ambulant betreute Wohngruppen) nach § 38a SGB XI
Die zusätzlichen Leistungen für ambulant betreute Wohngruppen (Pauschalbetrag) wurde von 200 EUR auf 205 EUR erhöht.

Unterschied Pflegegeld und Pflegesachleistung
Pflegegeld
Pflegegeld ist für Versicherte gedacht, die zuhause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten ehrenamtlich gepfleget werden. Beratungsbesuche von Pflegefachkräfte sollen dieses Angebot unterstützen, um sicher zu stellen, dass der Versicherte angemessen versorgt wird.

Pflegesachleistungen
Pflegesachleistungen sind für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten gedacht. Die ambulanten Pflegediensten rechnen Ihre Leistungen direkt mit der Krankenkasse bzw. dem Kostenträger ab. Zusätzlich gibt es bei den Pflegesachleistungen eigene Sätze für die Voll- und Teilstationäre Pflege / Versorgung.Beide Leistungen können miteinander kombiniert werden.

 

Countdown: Samstag erlöschen alte Widerrufsrechte

Verbraucherzentrale rät zur Vertragsprüfung

Achtung!!
Achtung! Aufgepasst!

(VZ-RLP / 23.06.2015) Das Prüfen ungewollter alter Verträge kann sich lohnen. Für Verträge, die vor dem 13.06.2014 geschlossen wurden, gilt möglicherweise noch das verlängerte Widerrufsrecht, darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin.

Die meisten per Telefon, im Internet und außer Haus getätigten Bestellungen oder Aufträge können innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Ist bei Verträgen, die vor dem 13.06.2014 geschlossen wurden, nicht oder nicht ordnungsgemäß über das Bestehen dieses Rechts informiert worden, dann verlängerte sich in der Vergangenheit diese Frist auf unbestimmte Zeit. „Das ehemals unendliche Widerrufsrecht bei alten Fernabsatz- und Haustürverträgen endet wegen einer Gesetzesänderung am 27. Juni 2015“, erklärt Christian Gollner, Rechtsreferent der Verbraucherzentrale. Der Verbraucherschützer rät, die Widerrufsbelehrung für alte Verträge zu prüfen. „Nur noch bis diesen Samstag haben Verbraucher die Möglichkeit, sich unkompliziert von zum Beispiel ungewollten Mobilfunkverträgen, Zeitschriftenabonnements oder Gewinnspieldiensten zu trennen“, so Gollner weiter.

Die Frist wird eingehalten, wenn die Widerrufserklärung spätestens am 27.06.2015 abgesandt wird. Im Juni 2014 sind neue gesetzliche Regelungen zum Widerruf in Kraft getreten. Für Neuverträge beträgt die verlängerte Widerrufsfrist bei fehlerhafter Belehrung nur noch ein Jahr und vierzehn Tage.

VZ-RLP