Solar, so la-la? Solarthermische Anlagen: Vertrauen ist gut, Solarwärme-Check ist besser

(VZ-RLP / 16.06.2016) Solarthermische Anlagen gewinnen Wärme aus Sonnenlicht – ohne Brennstoff und ohne Emissionen. Die Aussicht auf niedrige Heizkosten und eine großzügige öffentliche Förderung macht die Technik auch für Privathauthalte attraktiv. Allerdings können Laien kaum beurteilen, ob die installierte Anlage auch die versprochene Einsparung bringt. Dabei hilft ab sofort der „Solarwärme-Check, “ der Energieberatung der Verbraucherzentrale.

Eine solarthermische Anlage liefert Wärme ohne teuren Brennstoff und schädliche Emissionen – eigentlich eine Win-Win-Situation für Verbraucher und Klima. Leider geht die Rechnung in der Praxis jedoch oft nicht auf, wie Hans Weinreuter, Experte bei der Energieberatung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, erklärt: „Im Echtbetrieb sparen die Anlagen oft viel weniger ein als erhofft. Die Heizkosten sinken dann natürlich ebenfalls weniger stark, und es dauert länger, bis die Investition sich rechnet. In extremen Fällen benötigt das Gesamtsystem sogar mehr Brennstoff, als es ohne solarthermische Anlage der Fall wäre.“

Der Besitzer der Anlage merkt davon im Zweifelsfall erst einmal nichts – eher wird der hohe Verbrauch mit der Witterung oder den eigenen Heizgewohnheiten erklärt. Auch der erwünschte Effekt für den Klimaschutz bleibt dann auf der Strecke, und damit letztlich die Grundlage für die großzügige öffentliche Förderung solarthermischer Anlagen.

Dabei ist Abhilfe möglich und muss nicht einmal besonders kostenintensiv sein, sagt Weinreuter: „Oft stimmt die Kommunikation zwischen Solaranlage und Heizkessel nicht. Dann heizt vielleicht der Kessel den Speicher genau dann mit teurem Heizöl auf, wenn gerade genug Wärme aus der Solaranlage verfügbar wäre. Oder die Leitungsdämmung im Außenbereich ist nicht witterungs- und UV-beständig. Beides kann man meistens einfach beheben.“

Bevor die Anlage jedoch auf Vordermann gebracht werden kann, muss erst einmal geklärt werden, wie leistungsfähig sie in der Praxis ist. Das können Besitzer solarthermischer Anlagen mit dem „Solarwärme-Check“ der Energieberatung der Verbraucherzentrale herausfinden. Ein unabhängiger Energieberater überprüft bei einem Vor-Ort-Termin zentrale Komponenten der Anlage und schließt Messgeräte für die Aufzeichnung wichtiger Systemtemperaturen an. Diese Messdaten werden bei einem zweiten Termin nach einigen Tagen – davon mindestens einem Sonnentag – ausgelesen. Der Energieberater führt alle Daten zusammen, interpretiert die Messergebnisse und analysiert, wie die Effizienz der Anlage verbessert werden kann. Einen Bericht mit der Gesamteinschätzung der Anlage und den Empfehlungen erhält der Auftraggeber wenig später per Post.

Der Solarwärme-Check ist ein Angebot für alle privaten Verbraucher, die eine solarthermische Anlage zur Warmwasserbereitung und/oder Heizungsunterstützung besitzen. Termine für den Solarwärme-Check können ab sofort unter der kostenlosen Nummer 0800 – 809 802 400 gebucht werden. Die Kostenbeteiligung beträgt 40 Euro, für einkommensschwache Haushalte mit entsprechendem Nachweis ist der Solarwärme-Check kostenlos. Der Solarwärme-Check wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Mehr Informationen unter www.verbraucherzentrale-energieberatung.de.

Gefälligkeit: Wenn der Nachbar die Wohnung hütet

Tipp der Verbraucherzentrale

(VZ-RLP / 28.04.2016) Mal wieder länger in den Urlaub oder übers verlängerte Wochenende zur fernen Verwandtschaft? Dann schauen oft Nachbarn oder Freunde in der Wohnung oder dem Haus nach dem Rechten. Sie kümmern sich um die Pflanzen, stellen den Müll raus oder füttern die Fische. Doch was ist, wenn beim Aufpassen versehentlich etwas beschädigt wird oder gar zu Bruch geht? Dann stellt sich schnell die Frage, wer für den Schaden aufkommt. Versicherungsrechtlich kann es kompliziert werden, informiert die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Gefälligkeit: Wenn der Nachbar die Wohnung hütet weiterlesen

Auch 2016 kostet Telefonieren am Strand noch Geld

Verbraucherzentrale gibt Tipps zu Roaming

(VZ-RLP / 26.04.2016) Zum 30. April ändern sich erneut die Preise für das Telefonieren innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen, Island und Liechtenstein. Im Sommer 2017 sollen diese sog. Roaming-Gebühren komplett fallen. Bis dahin zahlen Kunden bei Reisen in der EU fürs Surfen, Simsen und Telefonieren nach Deutschland den Inlandspreis plus einen Roaming-Aufschlag, erklärt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Die Höhe dieses Aufschlages ist gedeckelt. Insgesamt soll das Roaming dadurch billiger werden. Keinesfalls wird es teurer als zurzeit. Denn der Inlandspreis und der Aufschlag dürfen zusammen nicht mehr kosten als die bisher geltenden Obergrenzen für Roaming.

Für Kunden mit Flatrate-Tarifen, Minutenpaketen oder Inklusivvolumen für Telefonie, SMS oder Surfen gelten besondere Regelungen. Einige Telekommunikationsunternehmen reformieren derzeit ihre Tarife und verlangen bei bestimmten Tarifen, Neukunden oder Vertragsverlängerungen schon in diesem Jahr für das Gebiet der EU keine Roamingzuschläge mehr. „Diesen kundenfreundlichen Service gibt es aber nicht unbedingt umsonst“, informiert Martina Totz von der Verbraucherzentrale. „Je nach Anbieter bezahlen die Kunden den Wegfall des EU-Zuschlags unter Umständen mit höheren monatlichen Basispreisen.“ Außerdem machen es die neuen, uneinheitlichen und dadurch unübersichtlichen Regelungen der einzelnen Anbieter den Kunden schwer, die tatsächlich geltenden Konditionen festzustellen, kritisiert die Verbraucherzentrale. Sie rät daher, sich vor Reiseantritt bei seinem Mobilfunkanbieter über die Preise zu informieren. Die Anbieter können auch weiterhin eigene „Reise“-Pakete mit speziellen Auslandsoptionen anbieten. Ein Wechsel zwischen dem regulierten EU-Roamingtarif und dem „Reisetarif“ des Anbieters sollte jederzeit kostenlos möglich sein.

Für Telefonieren und Surfen im Nicht-EU-Ausland sowie auf Kreuzfahrtschiffen, Fähren und in Flugzeugen sind gesonderte Preise gültig. Der weltweit geltende „Kostenairbag für Datenverbindungen“, der vor ausufernden Roaming-Kosten schützen soll, gilt auch weiterhin. Wenn Verbindungskosten in Höhe von 59,50 Euro entstanden sind, soll – sofern technisch möglich – die mobile Datennutzung automatisch getrennt werden.

Beratung zur Tarifwahl bietet die Verbraucherzentrale nach Terminvereinbarung in ihren Beratungsstellen. Anmeldung ist unter (06131) 28 48 0 oder per Mail an telekommunikation@vz-rlp.de möglich.

Roamingpreise ab 30.04.2016
Roamingpreise ab 30.04.2016

*Die Abrechnung der Entgelte für eingehende und abgehende Roaminganrufe erfolgt sekundengenau. Die Roaminganbieter dürfen keinen Aufschlag auf eingehende SMS und Voice- Mail Roaming-Nachrichten erheben. Das Abhören der Mailbox beispielsweise kann aber berechnet werden. MMS können per Einheit abgerechnet werden. Dann darf das Endkundenentgelt fürs Senden und Empfangen max. 0,20 € betragen.

VZ-RLP

Führerscheinentzug auch bei geringen Amphetaminwerten

Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. hat in einem gerichtlichen Eilverfahren entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann offensichtlich rechtmäßig ist, wenn bei einem Fahrerlaubnisinhaber anlässlich einer Verkehrskontrolle nur ein geringer Amphetaminwert im Blut festgestellt wurde.

In dem konkreten Fall wurde der Antragsteller bei einer Fahrt mit dem Motorrad durch die Polizei kontrolliert, wegen des Verdachts auf Drogenkonsum wurde eine Blutprobe veranlasst. Im toxikologischen Gutachten der Universitätsklinik Mainz wurde eine Konzentration von 0,018 mg/L Amphetamin im Blut festgestellt. Der Gutachter führte hierzu aus, eine gewisse Restwirkung der Droge sei nicht auszuschließen. Es sei aber zu berücksichtigen, dass es gerade in der Abklingphase einer akuten Psychostimulantienwirkung zu schweren psychophysischen Erschöpfungszuständen kommen könne, wodurch die persönliche Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sei.

Die Fahrerlaubnisbehörde des zuständigen Landkreises entzog daraufhin die Fahrerlaubnis mit der Begründung, der Antragsteller sei wegen des Konsums der Droge Amphetamin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Dagegen erhob dieser Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz: Er habe sich auf einem Festival am Samstag nach erheblichem Alkoholkonsum verleiten lassen, an einer „Linie“ Amphetamin kurz zu ziehen. Weil die Droge nach seinen Informationen innerhalb von maximal 3 Tagen abgebaut sei, sei er absichtlich bis Donnerstag nicht gefahren.

Sein Antrag wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt. In dem Beschluss wird erneut – wir schon in früheren Entscheidungen des Gerichts und anderer Verwaltungsgerichte die Rechtsauffassung der Verwaltungsbehörde bestätigt, dass gemäß der Regelung in der Fahrerlaubnisverordnung bereits die einmalige Einnahme der sog. „harten Droge“ Amphetamin die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr begründet, auch wenn der Betreffende gar nicht unter dem Einfluss der Droge gefahren ist. Das folge aus der gesteigerten Gefährlichkeit der Droge, wie sie im toxikologischen Gutachten beschrieben werde. Es komme deshalb nicht darauf an, welche Amphetaminkonzentration im Blut des Antragstellers für den Zeitpunkt seiner Teilnahme am Straßenverkehr nachgewiesen worden sei.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 20. April 2016- 1 L 269/16.NW –

Die Entscheidung kann per E-Mail: poststelle@vgnw.mjv.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt
angefordert werden.

27.04.2016 | Herausgeber: Verwaltungsgericht Neustadt

Pressemitteilung Nr. 19/16

Es ist fünf vor zwölf…

…für einen Widerruf von zwischen Herbst 2002 und Juni 2010 abgeschlossenen Kredit­verträgen!  Dann erlischt das Widerrufs­recht – konkret am Dienstag, 21. Juni 2016. Das ist dann die allerletzte Möglichkeit! Denn an diesem Tag muss die Widerrufs­erklärung für zwischen 2002 und 2010 geschlossene Kredit­verträge mit u. U. fehler­hafter Belehrung dem Kreditinstitut zugestellt sein!
Am Mitt­woch, 22. Juni 2016, um 0.00 Uhr ist der Zug abgefahren.
Deshalb mein dringender Rat: Prüfen Sie bzw. lassen Sie ihre Kreditverträge von juristisch kompetenter Stelle prüfen!  Die Stiftung Warentest informiert in einem „Special Immobilienkredite“ umfassend zu dieser Thematik.

Hier der Direktlink: „Special Immobilienkredite“ der Stiftung Warentest.