Amtsgericht Delmenhorst zur Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall
Urteil vom 12.07.2013 (Az. 41 C 1071/13)
Sollte sich nach einem unverschuldeten Unfall die Reparatur Ihres PKW, aus Gründen die als Besitzer Besitzer nicht zu Verantworten haben, verzögern muss der Versicherer die Inanspruchnahme des Mietwagens voll zahlen. In der Urteilsbegründung weist der Richter des Amtsgericht Delmenhorst auf das vom BGH schon entschiedene Werkstattrisiko hin.
Zitat: Fazit und Praxishinweis: Zutreffend weist der Richter des AG Delmenhorst auf das vom BGH bereits entschiedene Werkstattrisiko hin. Da die vom Geschädigten beauftragte Werkstatt nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, gehen Verzögerungen oder unwirtschaftliche reparaturmaßnahmen nicht zu Lasten des Geschädigten. Vielmehr trägt der Schädiger das Werkstattrisiko. Da auch der Sachverständige nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, gehen Verzögerungen bei der Erstellung des Gutachtens ebenfalls nicht zu Lasten des Geschädigten. Fehler der Werkstatt oder des Sachverständigen können daher dem Geschädigten nicht gemäß der §§ 254, 278 BGB angelastet werden. Vielmehr gehen diese zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherung.
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