Ab 1. Januar 2017 werden aus Pflegestufen Pflegegrade

Aus Pflegestufen werden Pflegegrade

Ab 1. Januar 2017 gelten neue Regelungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Für die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung gibt es dann neue Voraussetzungen und aus drei Pflegestufen werden fünf Pflegegrade, informiert die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz

Für Versicherte, die heute schon eine Pflegestufe haben, gelten besondere Überleitungsbestimmungen. Menschen mit körperlichen Einschränkungen werden von ihrer Pflegestufe automatisch in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet. „Beispielsweise bekommt ein Pflegebedürftiger mit einer Pflegestufe 1 im Jahr 2017 den Pflegegrad 2. Damit erhöht sich auch sein Pflegegeld. Statt bisher 244 Euro erhält er dann 316 Euro“, erklärt Meret Lobenstein, Pflegeexpertin der Verbraucherzentrale. Menschen mit geistigen oder psychischen Einschränkungen werden automatisch in den übernächsten Pflegegrad übergeleitet. Bei Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz erfolgt somit die Überleitung in den Pflegegerad 3. Das Pflegegeld steigt von 316 Euro auf 545 Euro. Im Ergebnis erhalten Pflegebedürftige, die bereits im Jahr 2016 Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, ab 2017 höhere Leistungen.

Damit ein Versicherter Leistungen der Pflegeversicherung erhält, muss Pflegebedürftigkeit festgestellt werden. Hierzu werden die gesetzlichen Voraussetzungen stark verändert. Bisher wurden die Stufen der Pflegebedürftigkeit anhand von Minutenwerten ermittelt. Dabei standen die körperlichen Beeinträchtigungen im Vordergrund.

Ab dem nächsten Jahr werden geistige und psychische Beeinträchtigungen deutlich stärker berücksichtigt. Das ist besonders für Menschen mit einer Demenzerkrankung eine wesentliche Verbesserung.

Für Menschen mit rein körperlichen Beeinträchtigungen kann eine Begutachtung nach dem alten System der Pflegestufen dagegen günstiger sein. „Ist eine Pflegebedürftigkeit absehbar und liegen vor allem körperliche Beeinträchtigungen vor, sollten die Leistungen der Pflegeversicherung deshalb noch im Jahr 2016 beantragt werden“, empfiehlt Lobenstein. Bei einer Antragstellung bis zum 31. Dezember 2016 haben Versicherte die Möglichkeit, sich nach dem bisherigen Verfahren begutachten zu lassen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Pflegefall – was tun? Leitfaden für die passende Versorgung

Pflegefall - was tun?
Pflegefall – was tun?

VZ-RLP. Wird ein Mensch pflegebedürftig, müssen Betroffene und Angehörige oft in kurzer Zeit wichtige und weitreichende Entscheidungen treffen. Soll die Pflege zuhause oder in einem Heim stattfinden? Wer soll sie übernehmen? Wann, wo und wie wird finanzielle Unterstützung beantragt? Mit dem Ratgeber „Pflegefall – was tun?“ gibt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hierbei eine kompakte Hilfestellung. Angehörige erfahren, wie sie schnell reagieren und die Versorgung sicherstellen können. Wie sich anschließend auch dauerhaft eine gute Pflege gestalten lässt und welche Unterstützung Kranken- und Pflegekassen dabei gewähren, sind weitere Themen. Zudem erfahren die Betroffenen, worauf sie beim Besuch des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen und der Auswahl eines Pflegeheims oder Pflegedienstes achten sollten. Informationen zur Bedeutung und Reichweite einer Vorsorge-Vollmacht sowie Tipps für Berufstätige über gesetzliche Regelungen zu Auszeiten im Job runden das Angebot ab.

Der Ratgeber kostet 8,90 Euro und ist in den örtlichen Beratungsstellen und Stützpunkten der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz erhältlich. Für zuzüglich 2,50 Euro (Porto und Versand) wird er auch nach Hause geliefert.

Bestellmöglichkeiten:

Versandservice der Verbraucherzentralen, Himmelgeister Straße 70, 40225 Düsseldorf, Internet: www.vz-nrw.de/shop, Tel: (02 11) 38 09-555,

E-Mail: ratgeber@vz-nrw.de, Fax: (02 11) 38 09-235

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