Verband Pflegehilfe hat nichts mit Pflegestützpunkten in Rheinland-Pfalz zu tun

(VZ-RLP / 25.07.2018) Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz erhält derzeit etliche Anfragen zum Verband Pflegehilfe, der sich auf seiner Internetseite www.pflegehilfe.org auch „bundesweiter Pflegestützpunkt“ nennt. Viele Menschen wollen wissen, ob dieser Verband etwas mit den landesweiten Pflegestützpunkten zu tun hat, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen laut gesetzlichem Auftrag unabhängig und kostenfrei bei allen Fragen rund um Hilfsangebote, Kosten, Pflege informieren und beraten.

 

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale handelt es sich bei dem Verband um ein kommerzielles Vermittlungsunternehmen. „Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich durch die Verwendung des Begriffes `bundesweiter Pflegestützpunkt´ nicht täuschen lassen. Der Verband nennt sich zwar so, sollte aber auf keinen Fall mit den bereits bestehenden 135 Pflegestützpunkten in Rheinland-Pfalz verwechselt werden“, so Sabine Strüder, Referentin Gesundheit und Pflege bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Diese wurden in den vergangenen Jahren von den Kranken- und Pflegekassen auf Initiative des Landes Rheinland-Pfalz beauftragt. Ihre Aufgabe ist es, eine umfassende und unabhängige Auskunft und Beratung nach dem Sozialgesetzbuch und zu landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfeangeboten durchzuführen.“ Die Adresse des nächstliegenden unabhängigen Pflegestützpunktes ist unter http://www.sozialportal.rlp.de/aeltere-menschen/pflegestuetzpunkte/ zu finden.

Nach Informationen auf der Homepage des Verbandes Pflegehilfe arbeitet dieser für Endverbraucher zwar kostenfrei, finanziert sich aber direkt über seine Verbandsmitglieder. Als Verbandsmitglieder sind Pflegedienste, Senioreneinrichtungen und Vertreiber seniorengerechter Produkte und Dienstleistungen angesprochen. Eine umfassende Liste aller Verbandsmitglieder ist dem Internetauftritt nicht zu entnehmen.

Laut Internetauftritt werden mit den Verbandsmitgliedern die tatsächlich generierten Interessentenkontakte abgerechnet. Der Verband ist als GmbH organisiert und verfolgt damit privatwirtschaftliche Interessen.

Auf der Homepage findet sich beispielsweise direkt eine Verlinkung zum Online-Shop der Versandhändlers Amazon. Nach Angaben im Internetauftritt ist der Verband auch bei der Beschaffung von Hilfsmitteln wie beispielsweise Treppen- oder Wannenliftern durch Weitergabe der Interessentendaten an die Partnerunternehmen vermittelnd tätig. Auch im Bereich Vermittlung von Betreuungskräften, Immobilien, Finanzierung und Vorsorge ist der Verband Pflegehilfe nach diesem Schema aktiv.

 

VZ-RLP

Auch 2016 kostet Telefonieren am Strand noch Geld

Verbraucherzentrale gibt Tipps zu Roaming

(VZ-RLP / 26.04.2016) Zum 30. April ändern sich erneut die Preise für das Telefonieren innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen, Island und Liechtenstein. Im Sommer 2017 sollen diese sog. Roaming-Gebühren komplett fallen. Bis dahin zahlen Kunden bei Reisen in der EU fürs Surfen, Simsen und Telefonieren nach Deutschland den Inlandspreis plus einen Roaming-Aufschlag, erklärt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Die Höhe dieses Aufschlages ist gedeckelt. Insgesamt soll das Roaming dadurch billiger werden. Keinesfalls wird es teurer als zurzeit. Denn der Inlandspreis und der Aufschlag dürfen zusammen nicht mehr kosten als die bisher geltenden Obergrenzen für Roaming.

Für Kunden mit Flatrate-Tarifen, Minutenpaketen oder Inklusivvolumen für Telefonie, SMS oder Surfen gelten besondere Regelungen. Einige Telekommunikationsunternehmen reformieren derzeit ihre Tarife und verlangen bei bestimmten Tarifen, Neukunden oder Vertragsverlängerungen schon in diesem Jahr für das Gebiet der EU keine Roamingzuschläge mehr. „Diesen kundenfreundlichen Service gibt es aber nicht unbedingt umsonst“, informiert Martina Totz von der Verbraucherzentrale. „Je nach Anbieter bezahlen die Kunden den Wegfall des EU-Zuschlags unter Umständen mit höheren monatlichen Basispreisen.“ Außerdem machen es die neuen, uneinheitlichen und dadurch unübersichtlichen Regelungen der einzelnen Anbieter den Kunden schwer, die tatsächlich geltenden Konditionen festzustellen, kritisiert die Verbraucherzentrale. Sie rät daher, sich vor Reiseantritt bei seinem Mobilfunkanbieter über die Preise zu informieren. Die Anbieter können auch weiterhin eigene „Reise“-Pakete mit speziellen Auslandsoptionen anbieten. Ein Wechsel zwischen dem regulierten EU-Roamingtarif und dem „Reisetarif“ des Anbieters sollte jederzeit kostenlos möglich sein.

Für Telefonieren und Surfen im Nicht-EU-Ausland sowie auf Kreuzfahrtschiffen, Fähren und in Flugzeugen sind gesonderte Preise gültig. Der weltweit geltende „Kostenairbag für Datenverbindungen“, der vor ausufernden Roaming-Kosten schützen soll, gilt auch weiterhin. Wenn Verbindungskosten in Höhe von 59,50 Euro entstanden sind, soll – sofern technisch möglich – die mobile Datennutzung automatisch getrennt werden.

Beratung zur Tarifwahl bietet die Verbraucherzentrale nach Terminvereinbarung in ihren Beratungsstellen. Anmeldung ist unter (06131) 28 48 0 oder per Mail an telekommunikation@vz-rlp.de möglich.

Roamingpreise ab 30.04.2016
Roamingpreise ab 30.04.2016

*Die Abrechnung der Entgelte für eingehende und abgehende Roaminganrufe erfolgt sekundengenau. Die Roaminganbieter dürfen keinen Aufschlag auf eingehende SMS und Voice- Mail Roaming-Nachrichten erheben. Das Abhören der Mailbox beispielsweise kann aber berechnet werden. MMS können per Einheit abgerechnet werden. Dann darf das Endkundenentgelt fürs Senden und Empfangen max. 0,20 € betragen.

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Countdown: Samstag erlöschen alte Widerrufsrechte

Verbraucherzentrale rät zur Vertragsprüfung

Achtung!!
Achtung! Aufgepasst!

(VZ-RLP / 23.06.2015) Das Prüfen ungewollter alter Verträge kann sich lohnen. Für Verträge, die vor dem 13.06.2014 geschlossen wurden, gilt möglicherweise noch das verlängerte Widerrufsrecht, darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin.

Die meisten per Telefon, im Internet und außer Haus getätigten Bestellungen oder Aufträge können innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Ist bei Verträgen, die vor dem 13.06.2014 geschlossen wurden, nicht oder nicht ordnungsgemäß über das Bestehen dieses Rechts informiert worden, dann verlängerte sich in der Vergangenheit diese Frist auf unbestimmte Zeit. „Das ehemals unendliche Widerrufsrecht bei alten Fernabsatz- und Haustürverträgen endet wegen einer Gesetzesänderung am 27. Juni 2015“, erklärt Christian Gollner, Rechtsreferent der Verbraucherzentrale. Der Verbraucherschützer rät, die Widerrufsbelehrung für alte Verträge zu prüfen. „Nur noch bis diesen Samstag haben Verbraucher die Möglichkeit, sich unkompliziert von zum Beispiel ungewollten Mobilfunkverträgen, Zeitschriftenabonnements oder Gewinnspieldiensten zu trennen“, so Gollner weiter.

Die Frist wird eingehalten, wenn die Widerrufserklärung spätestens am 27.06.2015 abgesandt wird. Im Juni 2014 sind neue gesetzliche Regelungen zum Widerruf in Kraft getreten. Für Neuverträge beträgt die verlängerte Widerrufsfrist bei fehlerhafter Belehrung nur noch ein Jahr und vierzehn Tage.

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