Pflicht bei allen land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
(aid) – Nach dem Verbandskasten und dem Warndreieck gehört in Deutschland seit dem 1. Juli 2014 nun auch die Warnweste zur vorgeschriebenen Ausrüstung in Fahrzeugen. Das gilt auch für alle land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind von der Regelung ausgenommen, es wird jedoch geraten, auch in diesen Fahrzeugen eine Warnweste mitzuführen.
Verkehrsexperten empfehlen dringend, die Warnweste bei Pannen oder Unfällen zu tragen. Durch das Tragen einer Warnweste werden Fußgänger auf der Fahrbahn von Autofahrern in der Dunkelheit oder bei schlechten Sichtverhältnissen wesentlich besser und früher wahrgenommen.
Obwohl vom Gesetzgeber nur eine Weste je Fahrzeug vorgeschrieben ist, wird empfohlen, für jeden Mitfahrer eine im Fahrzeug zu haben. Die Warnweste muss der Norm DIN EN 471 bzw. EN ISO 20471:2013 entsprechen. Warnwesten dieser Norm sind gelb, orange oder rotorange und haben zwei umlaufende, fünf Zentimeter breite reflektierende Streifen. Angaben zur Norm findet man in der Regel auf dem Wäscheschild der Weste.
Der Aufbewahrungsort im Fahrzeug ist nicht fest vorgeschrieben. Die Weste sollte aber so im Innenraum deponiert werden, dass sie jederzeit schnell griffbereit ist und der Insasse in Gefahrensituationen bereits mit angelegter Weste das Fahrzeug verlassen kann. Die Warnweste sollte zudem vor Sonneneinstrahlung geschützt werden, da sie sonst ausbleicht. Kann die Warnweste bei Verkehrskontrollen auf Verlangen nicht vorgezeigt werden, droht ein Verwarnungsgeld.
Weitere Informationen zum Thema Sicherheit gibt es vom aid infodienst u. a. unterwww.aid.de/landwirtschaft/fahrzeuge.php und in den aid-Heften „Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr“, „Sicher fahren in der Land- und Forstwirtschaft“ und „Sicher transportieren in der Land- und Forstwirtschaft“
Jörg Planer, www.aid.de